Anzeigepflicht

Anzeigepflicht
Ạn|zei|ge|pflicht 〈f. 20; unz.; Med.〉 = Meldepflicht (2)

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Ạn|zei|ge|pflicht, die <o. Pl.>:
Meldepflicht.

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Anzeigepflicht,
 
1) Recht: allgemein die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Rechtspflicht, Behörden, Vertragspartnern oder sonstigen Dritten bestimmte Tatsachen aus dem Bereich des Anzeigepflichtigen zur Kenntnis zu bringen. Die Anzeigepflicht kann, so besonders im öffentlichen Recht, Ordnungsfunktion haben (häufig zur Erübrigung oder Vorbereitung einer Genehmigung) oder, so im Privat- oder Strafrecht, Schutzfunktion besitzen. Anzeigepflichten bestehen v. a. im Gewerbe-, Steuer- und Arbeitsrecht; im Strafrecht bedeutet sie die Pflicht zur Anzeige bestimmter Verbrechen. Nach § 138 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe belegt, wer u. a. von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Hoch- oder Landesverrats, Mordes, Totschlags, Raubes, Menschenraubes, der Bildung einer terroristischen Vereinigung, der Geld- oder Wertpapierfälschung oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in der die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhaft Kenntnis erhält und es unterlässt, hiervon der Behörde oder der bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen. Geistliche haben keine Anzeigepflicht. Für Anwälte und Ärzte sowie gegenüber Angehörigen ist die Anzeigepflicht eingeschränkt (§ 139 StGB). Eine generelle Anzeigepflicht begangener Straftaten besteht für Privatpersonen nicht.
 
 2) Versicherungswesen: der Versicherungsnehmer unterliegt mehreren Anzeigepflichten. Er muss dem Versicherer vor Vertragsabschluss alle gefahrerhebliche Umstände mitteilen, ihm während der Laufzeit des Vertrags jede Gefahrerhöhung anzeigen und ihm schließlich den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich bekannt geben. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten setzt sich der Versicherungsnehmer unter Umständen nachteiligen Rechtsfolgen aus. So kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Prämie verlangen, vom Vertrag zurücktreten, oder er ist von der Leistungspflicht befreit (§§ 6 Absatz 1, 16, 17, 33 Versicherungsvertragsgesetz).

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Ạn|zei|ge|pflicht, die <o. Pl.>: Meldepflicht.

Universal-Lexikon. 2012.

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